AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Abschluss von Verträgen mit der Firma Waude Gardens GmbH

AGB - Fassung vom: 12.12.2005
Gültigkeitsbeginn mit: 13.12.2005

 

 1. ) Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Auftraggeber (AG) einerseits und der Firma Waude Gardens als Auftragnehmer (AN) andererseits und geben das Gerüst für den Abschluss eines Vertrages vor. Die AGB werden allen Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Sparte Landschaftsgärtnerei zugrunde gelegt, soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden.

Abweichende Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich geschlossen wurden.

Wurde die Geltung von ÖNORMEN vereinbart, so gelten diese nur insoweit, als die vorliegenden Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln.

Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.  

 

2. )  Anbot

Das Anbot und diesem zugehörige Unterlagen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von drei Wochen ab Anbotsabgabe bzw. Absendung als verbindlich.

Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich.

Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Eine auch nur auszugsweise Verwendung dieser Unterlagen ohne Zustimmung des Anbieters macht schadenersatzpflichtig.

 

3. ) Vertragsabschluss

Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers festgelegt.

Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach erfolgter Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatz-verpflichtung zurücktreten, wenn bloßer Zufall die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich machen.

Die Vergabe des Auftrages – ganz oder teilweise – an Subunternehmer bleibt vorbehalten.

Zusatzaufträge müssen dem Auftragnehmer oder dessen Bevollmächtigten mitgeteilt werden. Nicht besonders als Bevollmächtigte bezeichnete Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme jedweder Zusatzaufträge berechtigt. Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden, ohne dass jedoch irgendeine Haftung des Auftragnehmers hinsichtlich des Zusatzauftrages übernommen wird.

Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig sind, jedoch erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden und gelten als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Tagen nach Verständigung, so gelten die Arbeiten als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind.

 

4. ) Ausführung der Arbeit

Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach der Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet.

Die für die Ausführung allenfalls erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom Auftraggeber so rechtzeitig zu beschaffen und bereitzustellen, dass eine ordnungsgemäße Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den Auftragnehmer erfolgen kann.

Ausführungsfristen und –termine sind grundsätzlich unverbindlich, wurde jedoch deren Verbindlichkeit vereinbart, ist seitens des AG eine 14-tägige Nachfrist zu gewähren. Bei von Witterungsverhältnissen abhängigen Arbeiten erstrecken sich verbindlich vereinbarte Ausführungsfristen und -termine in dem Ausmaß, wie die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern.

Falls notwendig und nicht ausdrücklich anders vereinbart hat der Auftraggeber Bauwasser, Strom, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Gerüst und dergleichen kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension beizustellen. Arbeits- und Lagerplätze sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.

 

5. ) Abnahme

Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages ehest möglich anzuzeigen, wobei auch die unverzügliche Rechnungslegung als Anzeige der Fertigstellung gilt. Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von sieben Tagen nach Anzeige oder Rechnungslegung zu erfolgen. Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebe-sichtigung verzichten. Als solcher Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von sieben Tagen nach erfolgter Anzeige oder Rechnungslegung verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.

Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, so lange die Ausmaße feststellbar sind.

Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen.

Pflanzen gelten am Tag ihrer Einpflanzung als vom Auftraggeber übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.

 

6. ) Rechnungsstellung und Zahlung

Darüber hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Zusatzaufträge, werden auf Grund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet.

Sie sind freibleibend, nachträgliche Preisänderungen bleiben vorbehalten. Insbesondere wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe eintreten, erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend.

Ist nichts anderes ausdrücklich vereinbart, so ist ein vom Auftragnehmer ausgepreistes Leistungsverzeichnis als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen. 

Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung.

Wird demgegenüber ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die beispielsweise durch ein Leistungsverzeichnis beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des Auftragnehmers zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des Auftragnehmers führen.

Stellt sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag im Sinne des § 1170a (2) ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies der Auftragnehmer zu dem Zeitpunkt dem Auftraggeber anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist. 

Der Auftraggeber hat Leistungen, die der Auftragnehmer abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den Auftraggeber zumutbar ist.

Wenn im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind binnen Wochenfrist zu bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind binnen 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Zahlungsfrist in der Verfügungsgewalt des Auftragnehmers steht. Skontoabzüge sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, unzulässig.

Die Höchstsumme des Haftrücklasses darf 3 % der Auftragssumme nicht übersteigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Haftrücklass durch eine Bankgarantie zu ersetzen. Zum Abzug eines Haftrücklasses ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluss erforderlich.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 % zu berechnen, und beginnen die Verzugszinsen auch ohne Einmahnung durch den Auftragnehmer zu laufen. Hierdurch werden darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere auf Ersatz vorprozessualer Kosten, nicht beeinträchtigt.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen auf andere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, kann der Auftragnehmer die Zahlung zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital anrechnen.

Eine aufrechnungsweise Geltendmachung oder Zurückbehaltung der Vergütung oder sonstiger Leistungen durch den Auftraggeber, aufgrund von Gegenansprüchen welcher Art immer, ist unzulässig. 

Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der ÖNORMEN 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Darüber hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Zusatzaufträge, werden auf Grund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet.

Sämtliche Preise verstehen sich ohne Mehrwertssteuer.

Sie sind freibleibend, nachträgliche Preisänderungen bleiben vorbehalten. Insbesondere wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe eintreten, erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend.

Ist nichts anderes ausdrücklich vereinbart, so ist ein vom Auftragnehmer ausgepreistes Leistungsverzeichnis als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen. 

Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung.

Wird demgegenüber ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die beispielsweise durch ein Leistungsverzeichnis beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des Auftragnehmers zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des Auftragnehmers führen.

Stellt sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag im Sinne des § 1170a (2) ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies der Auftragnehmer zu dem Zeitpunkt dem Auftraggeber anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist. 

Der Auftraggeber hat Leistungen, die der Auftragnehmer abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den Auftraggeber zumutbar ist.

Wenn im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind binnen Wochenfrist zu bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind binnen 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Zahlungsfrist in der Verfügungsgewalt des Auftragnehmers steht. Skontoabzüge sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, unzulässig.

Die Höchstsumme des Haftrücklasses darf 3 % der Auftragssumme nicht übersteigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Haftrücklass durch eine Bankgarantie zu ersetzen. Zum Abzug eines Haftrücklasses ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluss erforderlich.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 % zu berechnen, und beginnen die Verzugszinsen auch ohne Einmahnung durch den Auftragnehmer zu laufen. Hierdurch werden darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere auf Ersatz vorprozessualer Kosten, nicht beeinträchtigt.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen auf andere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, kann der Auftragnehmer die Zahlung zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital anrechnen.

Eine aufrechnungsweise Geltendmachung oder Zurückbehaltung der Vergütung oder sonstiger Leistungen durch den Auftraggeber, aufgrund von Gegenansprüchen welcher Art immer, ist unzulässig. 

 

7. ) Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, im Eigentum des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfällige darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

 

8. ) Mängelrüge

Mängel, die leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellar sind, sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen. Für Lieferungen unter Kaufleuten gilt § 377 HGB. Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von sieben Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder der Rechnungslegung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat.

Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich zu rügen.

 

9. ) Gewährleistung

Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sach- und fachgemäß ausgeführt wurden. Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien, insbesondere nicht auf Ersatz derselben.

Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere hinsichtlich Nährstoffgehalt oder Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.

Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer aufgefülltem Gelände entstehen, sowie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.

Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im Allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von besagter Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren.

Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Vertragspartner durch bloßen Zufall oder durch Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten.

Hinsichtlich der Gewährleistungsfristen gelten für Verbrauchergeschäfte die gesetzlichen Regelungen, somit zwei Jahre bei beweglichen und drei Jahre bei unbeweglichen Sachen. Liegt jedoch kein Verbrauchergeschäft vor, wird die Gewährleistungsfrist ausdrücklich auf sechs Monate verkürzt und wird diese durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen.

Im Gewährleistungsfall hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben. Für allfällige Gewährleistungsarbeiten ist dem Auftragnehmer Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu gewähren. Bei Gewährleistungsarbeiten, welche der Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers außerhalb der normalen Geschäftszeit durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Auftragnehmer zu vergüten. Wenn die Beseitigung jedoch einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. 

 

10. ) Vereinbarung der Leistungssicherung im Insolvenzfall eines Vertragspartners

Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer nur dann eine Sicherheit verlangen, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen in Vorleistung tritt, beispielsweise mit einer Anzahlung.

Kommt ein Vertragspartner der Forderung zur Legung einer Sicherheit nicht nach, so kann der andere Vertragspartner unter Setzung einer Nachfrist von einer Woche vom Vertrag zurücktreten. 

 

11. ) Schiedsgutachten und Gerichtsstand

Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen fachlicher Art zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der zuständigen Landeskammer aus der Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt; im Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen.

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt österreichisches Recht.

Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten 9900 Lienz.

 

12. ) Sonstiges

Allgemeine Geschäftsbedingungen welcher Art immer, die zu diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, sind zur Gänze unwirksam.

Ebenso unwirksam sind mündliche Nebenabreden.

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen treten jene gesetzlichen Bestimmungen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bedingungen am nächsten kommen.

Lienz, am 2005-12-13

AGB Waude Gardens